Satzung

Die Satzung des Vereins immerda e.V. wurde am 06. Dezember 2009 in Hannover verabschiedet:

Satzung immerda e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „immerda“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Hierzu soll auch eine Elterninitiativ-Kindertagesstätte errichtet und unterhalten werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.

2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung;

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der Austritt ist jederzeit möglich

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährdet würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.

4. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Wahl des Vorstandes

b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

Haushaltsplan des Vereins

Aufgaben des Vereins

An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken und Immobilien

Beteiligungen an Gesellschaften

Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.

6. Beschäftigte, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vereins sind, dürfen nur mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahl wird geheim durchgeführt. Sie kann offen stattfinden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Der Vorstand besteht aus 4 Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Er kann erweitert werden. Über die Erweiterung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

2. Der Verein wird vertreten gemäß § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Wiederwahl in den Vorstand ist mehrmals zulässig. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3. Der Vorstand sowie auch jedes einzelne Vorstandsmitglied können mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

4. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, das gleiche gilt für jedes einzelne Vorstandsmitglied.

5. Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

6. Der Anspruch des Vereins auf Haftungsausgleich gegen einzelne Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Anspruch entfällt

mit der Entlastung. Er Bleibt jedoch bestehen, sofern der haftungsauslösende Tatbestand bei der Entlastung nicht bekannt oder Teil des Rechenschaftsberichts war.

§ 9 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer der Amtsperiode zwei Rechnungsprüfer/innen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

3. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Rechnungslegung des Vorstandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kinderladen-Initiative Hannover e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sowie für den Vereinszweck vergleichbare Aufgaben zu verwenden hat.

§ 11 Eingeschränkte Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB beschlossen werden.